Statuten des ÖVF Landesverbandes Niederösterreich
Präambel:
Die Regelungen in diesen Statuten beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.
Alle geschlechtsbezogenen Bezeichnungen von Ämtern und Funktionen, in denen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verband führt den Namen „Österreichischer Verband der Fotografie, Landesverband Niederösterreich“ im Folgenden „LV Niederösterreich“ genannt und hat seinen Sitz in Niederösterreich. Der LV Niederösterreich ist eine Unterorganisation des Österreichischen Verbandes der Fotografie und grundsätzlich an dessen Satzungen und Beschlüsse gebunden. Seine Tätigkeit ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet und erstreckt sich über das Bundesland Niederösterreich. Die Statuten und Beschlüsse des LV sind für alle Mitglieder rechtsbindend.
§ 2: Zweck des Verbandes
Der LV Niederösterreich hat ausschließlich und unmittelbar folgenden Zweck:
- Erfassung und Betreuung aller Vereine und Einzelpersonen im Tätigkeitsbereich, die auf dem Gebiet der künstlerischen Fotografie tätig sind.
- Pflege und Förderung der künstlerischen Fotografie, insbesondere bei der Jugend, durch verschiedene Aktivitäten (Veranstaltungen wie Vorträge, Workshops, Wettbewerbe, Ausstellungen, Kurse) welche der Fort- und Weiterbildung dienen.
- Vertretung aller mit den Aufgaben des Haupt- und LV Niederösterreich zusammenhängender Interessen.
- Förderung der nationalen und internationalen künstlerischen Fotografie durch Teilnahme an Ausstellungen, Tagungen und Durchführung von Veranstaltungen.
- Zuerkennung von Auszeichnungen für besondere Leistungen auf fotografischem Gebiet und für verdienstvolle Funktionärstätigkeit, sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 3: Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge, deren Mindesthöhe und Anteile von der jährlichen Generalversammlung des ÖVF beschlossen werden. Dem Landesverband steht jedoch das Recht zu, den Mindestbeitrag des ÖVF zu erhöhen und diesen Zuschlag für Zwecke des Landesverbandes zu verwenden. Die Höhe des Zuschlages muss von der Generalversammlung des Landesverbandes festgesetzt und beschlossen werden. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Landesleitung.
- Erträge aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen.
- Subventionen aus öffentlichen und privaten Mitteln.
- Spenden, Geschenke, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen.
- Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden.
§ 4: Mitgliedschaft
- Mitglied werden kann jede gemeinnützige fotografische Vereinigung, die mindestens 5 ihrer Mitglieder im Zuge ihres Beitritts beim Landesverband anmeldet und jede Einzelperson, welche aus besonders gelagerten Gründen keiner fotografischen Vereinigung angehört und deren künstlerische fotografische Tätigkeit dem Verbandszweck und den Intentionen des Verbandes entspricht.
- Die Begründung der Verbandsmitgliedschaft erfolgt mittels Beitrittserklärung seitens des Mitglieds. Neumitglieder haben alle erforderlichen, personenbezogenen Daten gemäß den Regelungen der DSGVO und deren Folgeverordnungen bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft erlangt erst durch Eintrag des Mitglieds in die Mitgliederdatenbank des Verbandes Gültigkeit. Grundsätzlich kann jede Person Mitglied des ÖVF werden, in einzelnen, begründeten Fällen kann jedoch eine Mitgliedschaft seitens der Landesleitung ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.
- Eine erworbene Mitgliedschaft bei LV Niederösterreich schließt automatisch die Mitgliedschaft beim Hauptverband mit ein, ebenso die voll inhaltliche Anerkennung und Einhaltung aller Satzungen und Beschlüsse beider Verbände.
- Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um den LV Niederösterreich erworben haben, können über Antrag der Landesleitung von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu entrichten und besitzen kein Stimmrecht.
§ 5: Erlöschen der Mitgliedschaft
Das Erlöschen der Mitgliedschaft kann erfolgen durch:
- Tod des Mitgliedes, Auflösung einer Mitgliedervereinigung.
- Freiwilliger Austritt (dieser ist dem LV Niederösterreich spätestens 1 Monat vor Jahresende für das Folgejahr, das bedeutet spätestens bis 30.11. d. J. schriftlich bekannt zu geben).
- Streichung (Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung 3 Monate mit der Mitgliedsbeitragsüberweisung im Rückstand sind, können ohne Verständigung von der Landesleitung als solche gestrichen werden. Dem LV Niederösterreich steht jedoch das Recht zu, fällige Beiträge einzufordern).
- Ausschluss (Vereine und Einzelpersonen, die dem Zwecke und dem Ansehen des LV Niederösterreich zuwiderhandeln oder die gültigen Satzungen durch ihre Handlungen verletzen, werden zunächst von der Landesleitung ausgeschlossen; über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Hauptversammlung des LV Niederösterreich. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied ist von dem gefassten Beschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen).
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte:
- Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des LV Niederösterreich in Anspruch zu nehmen, an Veranstaltungen teilzunehmen sowie von bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.
- Die Mitgliedsvereine sind berechtigt, stimmberechtigte Delegierte zu der Generalversammlung des LV Niederösterreich zu entsenden und zwar:
Bei 3 bis 9 beim Verband gemeldeten Mitgliedern darf die Mitgliedervereinigung eine(n) Delegierte(n) zur Generalversammlung entsenden. Ab 10 Mitgliedern steht pro 5 weiteren gemeldeten Mitgliedern der Mitgliedervereinigung jeweils ein weiterer Delegierter zu (für 1 bis 2 Mitglieder kein Delegierter, für 3 bis 9 Mitglieder 1 Delegierter, für 10 bis 14 Mitglieder 2 Delegierte, für 15 bis 19 Mitglieder 3 Delegierte, usw.). - Einzelmitgliedern steht kein aktives Stimm- und Wahlrecht zu.
- Pflichten:
- Die Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des LV Niederösterreich zu wahren, zu fördern und sich an die Statuten und Beschlüsse des LV Niederösterreich und des Hauptverbandes zu halten.
- Mitgliedsbeitrag für bestehende Mitglieder:
Jedes Mitglied, das mit Stichtag 1.1. d. J. beim Verband gemeldet ist, ist verpflichtet, unmittelbar nach Jahresbeginn, spätestens jedoch bis 20.1. d. J., seinen Mitgliedsbeitrag an den zuständigen Landesverband zu entrichten.
§ 7: Organe des LV Niederösterreich
Die geschäftsführenden Organe des LV Niederösterreich sind:
- Die Generalversammlung
- Die Landesleitung
- Die Kontrolle
- Das Schiedsgericht
§ 8: Die Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes in der aktuellen Fassung.
- Die Generalversammlung des LV Niederösterreich konstituiert sich aus der Landesleitung und den Delegierten der Mitgliedsvereine.
- Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt und wird von der Landesleitung mindestens 1 Monat vorher einberufen. Die Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Generalversammlung bekanntzugeben.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Die Landesleitung kann aber auch aus besonderen Gründen die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung veranlassen. Eine außerordentliche Generalversammlung ist mindestens 2 Wochen vorher einzuberufen.
- Aufgaben der Generalversammlung:
- Wahl der Landesleitung, der Kontrolle und des Schiedsgerichtes.
- Berichte der Landesleitung
- Bericht der Kontrolle
- Beschlussfassung über die Höhe des zum Hauptverbandsbeitrages aufzuschlagenden Landesverbandsbeitrages.
- Beschlussfassung über eingebrachte Anträge der Landesleitung und der Vereine.
- Beschlussfassung über Anträge des LV Niederösterreich für die Generalversammlung des ÖVF.
- Beschlussfassung über Beitritte und Ausschlüsse von Mitgliedern.
- Beschlussfassung über Statutenänderungen des LV Niederösterreich.
- Beschlussfassung über eine eventuelle Auflösung.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse zur Änderung der Statuten sowie zur Auflösung des Landesverbandes können nur mit einer zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die erste Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein/ ihre Stellvertreter/in, notfalls das älteste anwesende Leitungsmitglied.
- Über den Ablauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll anzulegen, aus welchem die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
- Alle Anträge müssen bis spätestens zu dem in der Einladung festgesetzten Termin der Landesleitung schriftlich zugestellt werden.
§ 9: Die Landesleitung
Die Landesleitung setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- 3. Vorsitzenden (bei Bedarf)
- 1. Schriftführer
- 2. Schriftführer
- 1. Kassier
- 2. Kassier
- Drei (3) Kontrollorganen
- Jugendreferent (bei Bedarf)
- Weitere erforderliche Referenten und Beisitzern
- Die Wahl der Landesleitung erfolgt bei der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 4 Jahren. Ausgeschiedene Leitungsmitglieder sind wieder wählbar.
- Die gewählte Landesleitung hat bei Ausscheiden eines gewählten Leitungsmitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Mitglieder der Landesleitung, die ohne triftigen Grund und ohne Entschuldigung drei aufeinanderfolgenden Sitzungen fernbleiben, werden als „freiwillig ausgeschieden“ betrachtet.
- Die Landesleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingeladenen Leitungsmitglieder anwesend ist. Zur gültigen Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- In dringenden Fällen ist ein Landesleitungsbeschluss auch durch die mehrheitliche Zustimmung per Umlaufbeschluss möglich. Der Umlaufbeschluss ist mittels E-Mail abzuwickeln.
- Die Landesleitersitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder beauftragten Schriftführer schriftlich oder mündlich einberufen.
- Über begründetes Verlangen von mindestens drei Leitungsmitgliedern muss eine Einberufung der Landesleitung binnen 14 Tagen jederzeit erfolgen.
- Die Landesleitung ist das leitende und überwachende Organ des LV Niederösterreich und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen zu sorgen. In den Wirkungsbereich der Landesleitung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Die Kontrollorgane nehmen an den Sitzungen der Landesleitung mit beratender Stimme teil.
- Aufgaben der Landesleitung:
Die Landesleitung ist das leitende und überwachende Organ des LV Niederösterreich und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen zu sorgen. In den Wirkungsbereich der Landesleitung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:- Aufstellung des alljährlichen Voranschlages, der Berichte und des Rechnungsabschlusses.
- Einberufung der Generalversammlung
- Vorbereitung von Anträgen zur Generalversammlung
- Durchführung der vom LV Niederösterreich gefassten Beschlüsse.
- Aufnahme, Ausschluss, Streichung von Mitgliedern.
- Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Hauptverband oder der Generalversammlung des LV Niederösterreich vorbehalten sind und die sich die Landesleitung zur Entscheidung vorbehalten hat.
- Erstellung einer Geschäftsordnung.
- Bildung und Einsatz von Unter- und Arbeitsausschüssen, denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen werden kann; hierzu können auch nicht der Landesleitung angehörende Mitglieder des LV Niederösterreich herangezogen werden.
- Vertretung des LV Niederösterreich nach außen in allen Belangen durch den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter oder eines beauftragten Leitungsmitgliedes.
- Unterzeichnung wichtiger Geschäftsstücke, insbesondere dem LV Niederösterreich verpflichtende Urkunden und dergleichen, durch den ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten durch den ersten Vorsitzenden und dem Kassier.
- Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des LV Niederösterreich, die ordnungsgemäße Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
- Die bei der Generalversammlung gewählten Kontrollorgane haben die Einhaltung der Satzungen zu überwachen, die Finanzgebarung des LV Niederösterreich zu überprüfen und hievon der Landesleitung und Hauptversammlung zu berichten.
- Der Schriftführer hat den ersten Vorsitzenden bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen; ihm obliegt auch die Abfassung der Protokolle der Landesleitersitzungen und der Hauptversammlung.
- Von jedem Schriftstück, das ein Referent im Interesse des LV Niederösterreich führt, ist eine Kopie dem ersten Vorsitzenden zuzuleiten; vor wichtigen, den LV Niederösterreich betreffenden Entscheidungen, ist ein Referent verpflichtet die Zustimmung des ersten Vorsitzenden einzuholen.
§ 10: Haftung für Verbindlichkeiten des Landesverbandes
- Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den § 1243 ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der 8Beurteilung des Sorgfalt-Maßstabes ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Generalversammlung keine Organwalter.
- Organwalter können insbesondere dann schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft:
- Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden
- Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen.
- Ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet
- Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt
- Im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder
- Ein Verhalten, welches Schadensersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinen Inhalt nach gesetzmäßigem und ordnungsgemäß zustande gekommenem Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan irregeführt hat.
§ 11: Kontrolle
Die Kontrolle besteht aus 3 Mitgliedern, die einen Obmann wählen. Sie wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und hat die Einhaltung der Statuten und die Durchführung der Beschlüsse des LV Niederösterreich zu überwachen sowie die Finanzgebarung, die ordnungsgemäße Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Im Prüfungsbericht ist die Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des LV Niederösterreich aufzuzeigen und das Ergebnis der Landesleitung und der Generalversammlung bekannt zu geben. Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die Rechnungslegungspflicht verstoßen wird, so haben sie vom 1. Vorsitzenden die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu verlangen. Die Kontrolle fungiert als vorbereitendes Wahlkomitee und hat das Recht, an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen, der Obmann der Kontrolle an den Landesleitersitzungen.
§ 12: Schiedsgericht
Bei Unstimmigkeiten in Fragen der Verbandstätigkeit entscheidet ein Schiedsgericht, das bei der Generalversammlung gewählt wird und aus drei ordentlichen Mitgliedern besteht.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Regeln gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen einen Beschluss des Schiedsgerichtes kann nur bei der Generalversammlung Berufung eingelegt werden. Sind Mitglieder des Schiedsgerichtes Anrufende desselben oder scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so ist für den Fall a) vom Schiedsgericht ein neutraler Ersatzmann zu stellen. Für den Fall b) von der Landesleitung eine Ergänzungswahl einzuleiten. Eine Einberufung des Schiedsgerichtes erfolgt durch die Landesleitung, von welcher auch die Parteien vor das Schiedsgericht geladen werden.
§ 13: Die Auflösung
Die Auflösung des LV Niederösterreich kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des LV Niederösterreich oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes ist nach Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen einem caritativen Zweck zuzuführen. Die Generalversammlung hat über diese Verwendung zu beschließen.
§ 14: Gegenzeichnung der Statuten
Vor Vorlage der Statuten des LV Niederösterreich an die Vereinsbehörde sind diese zur Gegenzeichnung dem Präsidenten des ÖVF vorzulegen.
Gleiches gilt auch bei Änderung der bestehenden Statuten.